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Erarbeitung von Rekultivierungsprojekten
Die Grundstückseigentümer, Bodennützer und Grundstückpächter sind verpflichtet zwecks des Bodenschutzes die Maßnahmen zur Rekultivierung den gestörten Böden, zum Wiederaufbau der Bodenfruchtbarkeit, zur zeitgemäßen Umlauf der Böden durchzusetzen (Artikel 13 des Bodengesetzbuches der RF).
Die Waldgrundstücke, auf welchen die Objekte der Waldinfrastruktur aufgestellt wurden und die Notwendigkeit von ihnen entgefallen ist, sowie die Waldgrundstücke, auf welchen die Errichtung, die Rekonstruktion und der Betrieb von den Objekten, die mit dem Schaffen der Waldinfrastruktur nicht gebunden sind (z.B. Wasser- und Linienobjekte, Gebäude und Anlagen, die zwecks der Rekreations- und Religionstätigkeit und der Holzverarbeitung u.a. errichtet wurden), unterliegen der Pflichtrekultivierung nach den Bedingungen von den Artikeln 13 und 21 des Forstgesetzbuches der RF.
Im Zusammenhang mit dem Befehl des Ministeriums für Umweltschutz und Naturschätze der RF vom 22.Dezember 1995 Nr.525/67 „Über die Bestätigung der Grundsätze von der Bodenrekultivierung, Entnahme, Sicherung und razionellen Nutzung der Bodenfruchtbarschicht“ unter der Bodenrekultivierung versteht man einen Komplex von Arbeiten, die auf den Wiederaufbau der Fruchtbarkeit und des volkswirtschaftlichen Wertes von den gestörten Böden, sowie auf die Verbesserung der Umwelteigenschaften gerichtet sind.
Die Rekultivierung der gestörten Böden wird zu ihrem Wiederaufbau für die Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Wasserwirtschafts-, Bau-, Rekreations-, Naturschutz- und Sanitäts-Behandlungsziele verwirklicht.
Mit der Regierungsverordnung der Rf vom 23.Februar 1994 Nr.140 „Über die Bodenrekultivierung, Entnahme, Sicherung und rationellen Nutzung der Bodenfruchtbarschicht“ werden die allgemeine für die Russische Föderation Forderungen zur Durchführung der Maßnahmen, die mit der Verletzung der Bodenbedeckung und mit der Bodenrekultivierung gebunden sind, festgestellt.
In Zusammenhang mit diesen Forderungen wird die Rekultivierung derBöden, die gestört von den juristischen Personen und Bürgern sind, auf eigene Rechnung von diesen Personen und Bürgern im Einklang mit den sanktionierten Projekten der Bodenrekultivierung verwirklicht.
Die Bedingungen zur Herstellung der gestörten Böden im Zustand, welches für die nachfolgende Nutzung brauchbar wird, sowie die Ordnung des Entnahmes, der Sicherung und den weiteren Einsatz von der Bodenfruchtbarschicht, werden von den Behörden, die die Bodengrundstücke zur Nutzung abgeben und die Durchführung von den Arbeiten erlauben, auf Grund den Rekultivierungsprojekten, die einen positiven Schluß von der Staatsökologiegutachtung erhalten haben, festgelegt (P.6, Befehl des Ministeriums für Umweltschutz und Naturschätze der RF vom 22.Dezember 1995 Nr.525/67).
Die Erarbeitung von Rekultivierungsprojekten wird auf Grund der geltenden Ökologie-, Sanitäts-Hygiene-, Bau-, Wasserwirtschafts-, Forstwirtschafts- und anderen Normen unter Berücksichtigung der regionellen Natur-Klima-Bedingungen und des Standortes vom gestörten Grundstück (GOST 17.5.1.01-83 (2002) Bodenrekultivierung. Fachwörter und Begriffe; GOST
17.5.3.04-83 (1986) Allgemeine Forderungen auf Bodenrekultivierung; GOST 17.5.3.05-84 (2002) Bodenrekultivierung. Allgemeine Forderungen auf Bodenbestand; GOST 17.5.1.02-85 Klassifikation der gestörten Böden zur Rekultivierung; GOST 17.5.1.03-86 (2002) Klassifikation der Abraum- und Aufnehmegesteinen zur biologischen Bodenrekultivierung u.a.).
Wir besitzen einzigartigen Kenntnissen im Bereich von der Rekultivierung der Waldgrundstücke. Wenn Sie werden uns die Rekultivierung von Ihren Waldgrundstücken anvertrauen, so können Sie sicher sein: alle Pflichtforderungen von geltender Gesetzsammlung der RF werden streng erfüllt werden, das Rekultivierungsprojekt wird zeitgemäß, qualitativ und voll erarbeitet werden.
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